Beitragsordnung

Beitragsordnung der SG Solschen e.V. (nachfolgend Verein genannt)

§ 1 Grundsatz
  1. Diese Beitragsordnung regelt ergänzend zur Satzung die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder so­wie die Gebühren. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
  2. Mitglieder des Vereins zahlen gemäß § 22 der Satzung des Vereines einen festgesetzten Mitglieds­beitrag.
  3. Davon ausgenommen ist der in § 10 dieser Beitragsordnung genannte Personenkreis.
  4. Die Beitrags- und Gebührenerhebung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personenge­schützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatengesetz gespeichert.
§ 2 Verwendungen
  1. Der Beitrag wird ausschließlich für die satzungsgemäße Arbeit des Vereins verwendet.
  2. Über die Verwendung der Beiträge gibt der Vorstand auf jeder ordentlichen, auf Antrag auch auf ei­ner außerordentlichen, Mitgliederversammlung Rechenschaft.
§ 3 Beschlüsse
  1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Beiträge.
  2. Der Vorstand legt die Gebühren fest.
§ 4 Beiträge
  1. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre Euro 61,–
  2. Ermäßigt Euro 65,–
  3. Senioren über 65 Jahre Euro 72,–
  4. Erwachsene über 18 Jahre Euro 94,–
  5. Ehepaare Euro 171,–
  6. Familien incl. aller Kinder Euro 202,–
  7. Ehrenmitglieder frei

Ein Ehepaar im Sinne der Beitragsordnung sind:

  1. Eheleute oder
  2. Eingetragene Lebenspartnerschaften,

    solange sie in einer häuslichen Gemeinschaft leben.

Eine Familie im Sinne der Beitragsordnung sind:

  1. Eheleute und Kinder oder
  2. Eingetragene Lebenspartnerschaften und Kinder oder
  3. Alleinerziehende und Kinder,

    solange sie in einer häuslichen Gemeinschaft leben.

    Erwachsene Schüler in häuslicher Gemeinschaft lebend können längstens bis zum 25. Lebensjahr noch als Familienmitglieder berücksichtigt werden, solange sie sich in der Schulausbildung/Ausbildung/Studium/Wehrdienst oder Zivildienst befinden. Es ist ein jährlicher Nachweis vorzulegen.
  4. Volljährige Schüler, Auszubildende, Studenten, Wehrpflichtige und Zivildienstleistende bis zum vollendeten 25. Lebensjahr zahlen den ermäßigten Beitrag. Es ist ein jährlicher Nachweis – bei Stu­denten pro Semester – vorzulegen.
  5. Für die Beitragshöhe ist der am 01.01. des Jahres bestehende Mitgliederstatus maßgebend.
  6. Ermäßigte Beitragsformen der Beitragsklasse 02, 05, 06 und 07 müssen jeweils bis zum 01.12. des Jahres beantragt und die Begründung mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden, damit die Ermäßigung zum Folgejahr wirksam werden kann. Der Vorstand entscheidet über die Einstufung im Rahmen der von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Beträge. Nachträgliche Beitragsrück­erstattungen aufgrund von nicht bzw. zu spät eingereichten Nachweisen sind nicht möglich; eine Er­innerung auf Wiedervorlage eines Nachweises erfolgt nicht.
  7. Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen, insbesondere bei Inan­spruchnahme der Beitragsklassen 02, 05 und 06. Fallen bei einem Mitglied die Voraussetzungen für die Ermäßigung weg, hat das Mitglied dies dem Vorstand ebenso schnellstmöglich mitzuteilen.
  8. Anschriftenwechsel und Änderung der Bankverbindung sind unverzüglich mitzuteilen.
  9. Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 31.01., so wird der Beitrag anteilsmäßig auf die Monate der Mitgliedschaft berechnet.
  10. Abteilungen können auf Beschluss der Abteilungsversammlung und mit Zustimmung des Vorstan­des gesonderte Abteilungsbeiträge zur Deckung von Mehrausgaben erheben. Mitglieder sind bei Eintritt in die Abteilung darüber zu informieren.
§ 5 Zahlungsmodus
  1. Der Mitgliedsbeitrag wird durch Einzugsermächtigung zum 01.04.eines jeden Jahres vom angegebe­nen Girokonto abgebucht. Auf Antrag ist auch eine halbjährliche Abbuchung zum 01.04. und 01.10. eines jeden Jahres möglich.
    • Mitglieder, die bisher nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spä­testens 31.03. eines jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins. Es ist eine Bearbeitungsgebühr zur Deckung der Mehrkosten bei Rechnungsstellung von zusätzlich Euro 2,50 zu zahlen.
    • Geht der in Rechnung gestellte bzw. abgebuchte Betrag nicht ein, mahnt der Verein den ausstehen­den Beitrag sowie etwaige Kosten (Porto und Bearbeitungskosten in Höhe von Euro 2,50 zuzüglich Rücklastschrift-Gebühren) schriftlich mit vierwöchiger Zahlungsfrist an. Bleibt diese Mahnung fruchtlos, mahnt der Verein den ausstehenden Gesamtbetrag zzgl. einer hierfür anfallenden Gebühr für den zusätzlichen Mahnaufwand von Euro 2,50 erneut mit vierwöchiger Zahlungsfrist und Andro­hung des Vereinsausschlusses gem. § 6 Abs. 4 der Satzung an. Bleibt auch diese Mahnung fruchtlos, gilt § 6 Abs. 4 der Satzung.
§ 6 Gebühren
  1. Für Mitglieder, die am Wettkampfbetrieb teilnehmen, ist die Ausstellung/Änderung eines Passes für diesen Wettkampfbetrieb gebührenpflichtig. Für Fußballer fallen Passbearbeitungsgebühren gemäß der Finanz- und Wirtschaftsordnung des NFV an. Für eine Erstausstellung beträgt diese Gebühr derzeit (Stand: 07/2016) 10,00 Euro für Senioren (für Junioren kostenfrei). Bei Vereinswechsel, Zweit­schriften, Änderungen etc. fallen höhere Gebühren an; die aktuellen Sätze können beim Vorstand er­fragt oder unter www.nfv-www.de eingesehen werden.
  2. Für zusätzliche Sportangebote (Sportkurse, Rehabilitationsprogramme usw.) können gesonderte Ge­bühren erhoben werden, die im Einzelnen festzulegen sind.
  3. Die Gebühren werden zusammen mit dem Jahresbeitrag fällig.
§ 7 Arbeitseinsätze
  1. Die Mitglieder sind angehalten, Arbeitseinsätze zur Erhaltung,Verschönerung und Neuerstellung der vereinseigenen Gebäude, Sportstätten und Sportgeräte zu leisten.
  2. Jedes Mitglied ist angehalten, von mind. 5 angesetzten Arbeitseinsätzen jährlich mind. 1 Arbeitseinsatz abzuleisten. Dazu meldet es sich für einen angesetzten Arbeitseinsatz beim Vorstand an.
  3. Der Vorstand legt die Zeiten und Termine zu den Arbeitseinsätzen fest, gibt sie rechtzeitig bekannt (zwischen dem Tag der Bekanntgabe und dem Termin des Arbeitseinsatzes muss eine Frist von mindestens vierzehn Tagen liegen) und teilt bei Bedarf die entsprechenden Personen nach Rücksprache ein.
  4. Für einen Arbeitseinsatz werden alle abgeleisteten Arbeiten an den Sportanlagen/-geräten innen und außen sowie Dienste bei einer Veranstaltung des Vereins berücksichtigt.
§ 8 Vereinskonto


Konto-Nr. 45 000 098,
BLZ 259 501 30
IBAN: DE84 2595 0130 0045 0000 98, BIC: NOLADE21HIK
Sparkasse Hildesheim-Goslar-Peine

Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.

§ 9 Vereinsaustritt
  1. Ein Vereinsaustritt ist gemäß §6 der Satzung unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum 30.06. und zum 31.12. eines jeden Jahres zulässig.
  2. Bei verspätetem Eingang laufen Mitgliedschaft und Beitragspflicht bis zum nächsten Kündigungstermin weiter.
  3. Wenn nach Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Laufe des Jahres die Mitgliedschaft beendet wird, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.
§ 10 Sonderregelungen
  1. Über die Nachweispflichten kann der Vorstand mit dem Betroffenen abweichende Regelungen vereinbaren.
  2. Der Vorstand kann in Härtefällen Beitragserleichterungen, Beitragsstundungen bzw. Beitragsbefreiungen gewähren.
  3. Ehrenmitglieder können gemäß § 5 der Satzung von der Beitragszahlung befreit werden.
§ 11 Inkrafttreten
  1. Diese Beitragsregelung ist durch die Mitgliederversammlung am 21.01.2011 beschlossen worden. Sie tritt mit Wirkung vom 01.01.2011 in Kraft.
  2. Für das Einführungsjahr gilt eine gesonderte Nachweis-Einreichungsfrist in Bezug auf § 4. Nachweise können im Jahr 2011 noch bis zum 28.02.2011 vorgelegt werden.

Beitragsordnung der SG Solschen 2021

Stand: 29.01.2021